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Welche Tätigkeiten sind bei einer SV freien Behandlung eines Kommanditisten möglich. (17.02.2010 09:15)
Ein Einzelunternehmer möchte mit seiner Gattin eine KG gründen um eine Steuersplittung zu erreichen.
Für die Gattin soll jedoch keine SV Pflicht entstehen, und somit besteht nur die Möglichkeit die Gattin als Kommanditistin ohne Tätigkeit in die Gesellschaft aufzunehmen.
Was gilt im SV Recht als Tätigkeit?
Im Unternehmen ist somit nur der Gatte tätig, die Gattin bekommt aber trotzdem z.B. 49% des Gewinnanteiles da sie zu 49% am Unternehmen beteiligt ist.
Muss der Gatte einen Gewinnvorweg für seine Tätigkeit erhalten?
Wie wird die Gewinnverteilung von der GSVG kontrolliert?
Kann die Gattin im Unternehmen bis zur Geringfügiigkeitsgrenze (große und kleine Grenze je nach sonstigen Einkünten) tätig sein, ohne dass sie eine SV pflicht auslöst?
Wie kann dann der Gewinnanteil zur Vergütung als geringfügig tätige Kommanditistin unterschieden werden
Geringfügige Tätigkeit und der restliche Gewinn ist für die Kapitalbeteiligung?
Da Sie ein SV Rechtsexperte sind, bitte ich um Ihre Rechtsmeinung.
Herzlichen Dank
mfg
Dipl.Bw.(FH) WE
Antwort der Redaktion:
Sehr geehrter Herr Kollege!
Wenn eine Person aktiv mitarbeitet, wird dies als Tätigkeit gesehen. Eine Gewinnzuweisung anhang der Beteiligung ist für die SV-Pflicht nicht ausschlaggend. Eine geringfügige Beschäftigung als echter oder freier Dienstnehmer ist für die Kommanditistin möglich.
Sollten Sie noch Fragen haben oder eine detaillierte Anwort wünschen, so bitten wir Sie sich an Herr Dr. Stefan Steiger unter stefan.steiger@elixa.at zu den Konditionen der SV-Beratung zu wenden!
Ihr Team der SV-Beratung
Bitte beachten Sie, dass die Ausführungen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der elixa ausgeschlossen ist.
SV-Pflicht für die Refundierung der Beiträge zum Wohlfartsfonds der Ärztekammer (25.08.2009 13:02)
Sehr geehrter Herr Dr. Steiger,
Meine Mandantin hat sich von der Ärzteliste streichen lassen und die Auszahlung der bisher entrichteten Beiträge (davon wurden 70% in Höhe von EUR 55.000,-- refundiert) beantragt. Ich habe diesen Betrag abzüglich 12% Betriebsausgabenpauschale als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Steuererklärung 2008 erfasst.
Daraufhin wurde die Versicherungspflicht für 12 Monate unterstellt und SV-Beiträge von rund EUR 5.000,-- vorgeschrieben.
Die SVA-Tirol steht nun auf dem Standpunkt, dass diese Einkünfte nur dann SV-frei sind, wenn auf die Geltendmachung der Betriebsausgabenpauschale (in diesem Fall immerhin über EUR 6.600,--) verzichtet wird.
Meine Fragen:
1.) ist eine derartige Vorgehensweise überhaupt rechtlich gedeckt? Handelt es sich hier überhaupt um Erwerbseinkünfte? wenn ja, besteht die SV-Pflicht für PV, KV und auch für den Selbständigenvorsorgebeitrag (diesbezüglich erfolgte kein freiwilliger Beitritt)
2.) gibt es die Möglichkeit, dass die Versicherungspflicht nur für 1 Monat (Monat des Zuflusses) besteht. Dann könnte auf eine Berichtigung des ESt-Bescheides verzichtet werden und die Betriebsausgabenpauschale könnte damit beibehalten werden.
Ich bedanke mich bereits im Voraus recht herzlich für Ihre Antwort und verbleibe zwischenzeitlich,
mit freundlichen Grüßen
WA
Antwort der Redaktion:
Sehr geehrter Herr Kollege!
Vielen Dank für Ihre Info!
Grundsätzlich besteht für selbständige und gewerbliche Einkünfte (wenn die Person erwerbstätig ist) ein Pflichtversicherungstatbestand. Meines Erachtens hat dies nichts mit dem Betriebsausgabenpauschale zu tun. Wenn die Person überhaupt nicht mehr erwerbstätig ist, dann liegt auch kein Pflichtversicherungstatbestand (hier wahrscheinlich als neuer Selbständiger) vor. Wie lange die Pflichtversicherung besteht, hängt widerrum von der Dauer der Tätigkeit ab.
Falls Sie eine detailliertere Info benötigen, so können Sie sich gerne an Herrn Dr. Stefan Steiger unter stefan.steiger@elixa.at zu den Konditionen der SV-Beratung wenden.
Ihr Team der SV-Beratung
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