Verpflichtung zur Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg

Auf Grund der Änderung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat die Übermittlung der Voranmeldungen elektronisch zu erfolgen, ausgenommen diese ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar. Die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Voranmeldung gilt ab der Voranmeldung für den Zeitraum April 2003. Als Steuerberater sind wir hierfür gerüstet. Für Unternehmer, die die UVA selbst einreichen, stehen wir auch in diesem Zusamenhang gerne zur Verfügung.

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