Wegfall einer vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer (Teil 2/2)

Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt eine Einheitswertgrenze von EUR 2.400,00. Wurde jedoch die sozialversicherungsrechtliche Volloption (Bezahlung der SV-Beträge auf Basis des Jahreseinkommens) gewählt, so zählt die oben genannte Geringfügigkeitsgrenze von jährlich EUR 3.712,56. Bei selbständigen oder gewerblichen Einkünften ist das erzielte Jahreseinkommen laut Einkommensteuerbescheid relevant. Die Unter- bzw Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Monaten ist nicht entscheidend. Nach derzeitiger Rechtslage können auch allenfalls in Vorjahren erzielte Verluste nicht mit dem Jahresgewinn verrechnet werden. Zu hohes Jahresnebeneinkommen führt zum Verlust bzw zur Rückzahlung der gesamten bezogenen Frühpension des betroffenen Jahres. In „Grenzfällen“ wird daher das Ausschöpfen der steuerlich zulässigen (Betriebs)Ausgaben wesentlich und somit pensionsrettend sein.Hinweis: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere auch die Verpachtung von Gewerbebetrieben) sind nicht schädlich für den Bezug einer Frühpension wegen langer Versicherungsdauer.

Kommentare (0)