Zusammenfassung Inlandsdienstreisen

Hier nochmals ein Überblick über die geltenden Bestimmungen für INLANDS-Dienstreisen:

 

Tagesgelder bei Dienstreisen im Inland bleiben bis zu 26,40 € pro Tag steuerfrei. Die Dienstreise muss länger als drei Stunden dauern. Ab dieser Dauer kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel von 26,40 € (2,20 € pro Stunde) verrechnet werden. Ist der Anspruch auf Tagesgelder in einem Kollektivvertrag oder einer anderen lohngestaltenden Vorschrift geregelt, bleiben diese Tagesgelder unabhängig davon, ob durch die Dauer oder Gestaltung der Dienstreise ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht, im Rahmen der Zwölftelregelung des EStG bis zu 26,40 € pro Tag (2,20 € pro angefangener Stunde, Mindestdauer mehr als drei Stunden) steuerfrei. Ist der Anspruch auf Tagesgelder nicht in einer lohngestaltenden Vorschrift geregelt, sind die Tagesgelder bei täglicher Heimkehr ab dem Zeitpunkt nicht mehr steuerfrei, in dem der auswärtige Einsatzort zu einem neuen Mittelpunkt der Tätigkeit wird.

Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht in folgenden Fällen: Die Dienstreise dauert ununterbrochen an einem Ort länger als fünf Tage. Die Dienstreise führt regelmäßig (wöchentlich) wiederkehrend öfter als fünf Tage zum selben Ort, Die Dienstreise erfolgt unregelmäßig wiederkehrend zum selben Ort öfter als 15 Tage im Kalenderjahr. Die Dienstreisen erfolgen in einem gleich bleibenden Einsatzgebiet (z. B. Bezirksvertreter) länger als fünf Tage. Die Dienstreisen finden im Rahmen einer Fahrtätigkeit auf gleich bleibenden Routen oder Linien (z. B. Busfahrer) statt.

Tagesgelder können in diesen Fällen nur für die Anfangsphase von 5 bzw. 15 Tagen steuerfrei gewährt werden. Ist eine tägliche Heimkehr zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zumutbar, können Tagesgelder für eine Tätigkeit am selben Ort sechs Monate lang steuerfrei bis zur Höhe von 26,40 € täglich ausgezahlt werden.

Kommentare (0)