Arbeitskleidung absetzen

Aus dem ABC der Werbungskosten - "Die Arbeitskleidung"

Typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung kann als Bekleidungsaufwand geltend gemacht werden. Kleidung, die üblicherweise auch privat getragen wird, kann nicht abgeschrieben werden, wie etwa die Ausgaben für ein Kostüm oder für einen Anzug, selbst wenn eine solche Bekleidung am Arbeitsplatz verlangt wird.

Werbungskosten sind z. B.: Schlosser-, Maler-, Asbest- und Monteuranzüge, Arbeitsmäntel; Stützschuhe und Stützstrümpfe bei stehenden Berufen; Kochanzug, Fleischerschürze und Uniformen oder mit einem Firmenemblem versehene Dienstanzüge, die Uniformcharakter haben, sowie die dazugehörigen Accessoires (Mascherl, Krawatte) Die Reinigungskosten für Ihre Berufskleidung können Sie nur dann absetzen, wenn dafür eine Rechnung einer Reinigungsfirma vorliegt.

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