Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften - Ertragsbesteuerung in Österreich

Im Folgenden wird einfach und praktisch die Durchführung der Besteuerung von ausländischen Beteiligungserträgen (Dividenden) für österreichische natürliche Personen (Privatpersonen, Einzelunternehmen, Personengesellschaften) erläutert:


Halten in Österreich ansässige natürliche Personen (Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Privatpersonen) Beteiligungen an einer inländischen Kapitalgesellschaft, dann stellen die Ausschüttungen (Dividenden) dieser Gesellschaft an den österreichischen Steuerpflichtigen bei diesem Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Derartige Einkünfte werden mit 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Das bedeutet, dass bereits die Kapitalgesellschaft 25 % des auszuschüttenden Betrages an den Fiskus abliefert und die Privatperson nur die restlichen 75 % ausgezahlt bekommt. Dafür ist die Besteuerung dieser Kapitalerträge endgültig abgeschlossen und der österreichische Steuerpflichtige muss sie nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung ansetzen.

Beteiligt sich ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger hingegen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, dann muss unterschieden werden, in welcher Form die Auszahlung der Dividenden erfolgt
 
Ausländische Dividenden direkt aus dem Ausland
Wird die Dividende direkt von der ausländischen Kapitalgesellschaft an die Privatperson ausgeschüttet, dann gilt kraft Budgetbegleitgesetz 2003 seit 1. April 2003 folgendes:
Der österreichische Steuerpflichtige muss die ausländischen Dividenden in seiner Steuererklärung angeben. Allerdings werden diese Kapitalerträge mit einem Sondersteuersatz von 25 % besteuert. Auch werden diese Kapitalerträge nicht zu den übrigen Einkünften (aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung etc.) dazugerechnet und erhöhen somit nicht die Steuerbemessungsgrundlage für andere Einkunftsarten.
Im Endergebnis wird dadurch faktisch die Endbesteuerungswirkung wie bei inländischen Kapitalerträgen erreicht. Allerdings kann die praktische Umsetzung umständlich bleiben: so muss ein Angestellter mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, der direkt ausländische Kapitaleinkünfte bezieht, extra eine Einkommensteuererklärung abgeben, in welcher er diese Dividenden aus dem Ausland angibt. Diese werden wie oben dargestellt dem 25%igen Sondersteuersatz unterzogen. Ansonsten ändert sich für den unselbständig Beschäftigten nichts. Hätte er inländische Kapitaleinkünfte, wären diese von vornherein endbesteuert und von der auszahlenden Kapitalgesellschaft bereits dem 25%igen KESt-Abzug unterworfen worden. Eine Einkommensteuererklärung wäre in diesem Fall nicht abzugeben. Die Handhabe inländischer Kapitalerträge gestaltet sich somit in diesem Fall einfacher.
 
Ausländische Dividenden, die von einem inländischen Kreditinstitut ausgezahlt werden (Inlandsdepot)
Bezieht ein österreichischer Steuerpflichtiger Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften, die über ein inländisches Kreditinstitut (Inlandsdepot) ausgezahlt werden, so gilt bis 1. April 2004 das gleiche wie bei der Direktauszahlung: Die Kapitalerträge, die von dem Kreditinstitut zu 100 % ausgezahlt werden, sind in einer Einkommensteuererklärung anzugeben und unterliegen der 25%igen Sonderbesteuerung.
Ab 1. April 2004 müssen inländische Kreditsinstitute von ausländischen Dividenden 25 % KESt einbehalten, bevor sie die restlichen 75 % als Nettobetrag an einen österreichischen Steuerpflichtigen auszahlen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Endbesteuerungswirkung des Steuerabzugs auch für ausländische Dividenden, wenn diese von einem inländischen Kreditinstitut ausgezahlt werden. Wird auf die Erträge der ausländischen Kapitalgesellschaft bereits im Ursprungsland eine Steuer einbehalten (Quellensteuer), so wird diese beim inländischen KESt-Abzug bis maximal 15 % des Kapitalertrages angerechnet.
Für ausländische Dividenden direkt aus dem Ausland gilt weiterhin die oben dargestellte Vorgehensweise (Sonderbesteuerung).
 
Sonderfall: Doppelbesteuerung
Ein Sonderfall ist gegeben, wenn ein in Österreich Steuerpflichtiger auch in jenem Land, in welchem er an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ebenfalls steuerpflichtig ist oder wird (z.B. durch Begründung eines Wohnsitzes in diesem Land). Dann entsteht eine Steuerpflicht (auch für Kapitalerträge) in beiden Staaten. In diesem Fall verhindern in der Regel zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen, dass tatsächlich beide beteiligten Staaten eine volle Besteuerung vornehmen können.

Investmentfonds
Werden über einen inländischen Fonds Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften gehalten, so werden diese bis 31. März 2004 gänzlich ohne Steuerabzug an die Investoren weitergeleitet. Diese müssen - wie oben dargestellt - veranlagen und den 25%igen Sondersteuersatz anwenden. Ab 1. April 2004 kommt es zum automatischen KESt-Abzug, wobei die 25%ige KESt sowohl auf tatsächlich ausgeschüttete, als auch für ausschüttungsgleiche Erträge erhoben wird. Letztere liegen vor, wenn Fonds ihre Anlageerträge sofort (ohne jährlich Ausschüttungen) wieder veranlagen.
Bei ausländischen Investmentfonds, bei denen der steuerliche Nachweis der ordentlichen ausschüttungsgleichen Erträge erbracht wird (-weiße- und -graue- Investmentfonds), sind ausschüttungsgleiche Erträge zu veranlagen und mit dem Sondersteuersatz von 25 % zu versteuern, während Ausschüttungen dem 25%igen KESt-Abzug unterliegen. Für Investmentfonds ohne steuerlichen Nachweis (-schwarze- Fonds) gelten eigene Bestimmungen (Schätzung der Erträge).

News Quelle: Zeitschrift diskurs 1/2004 (www.bawag.com)

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