Kunst und Steuer - Kunstwerke doch abschreibbar ?

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung sind Kunstwerke grundsätzlich nicht abnutzbar. Der unabhängige Finanzsenat geht in einer Rechtsmittelentscheidung von dieser Position aus, ergänzt sie unter Berufung auf allgemeine Abschreibungsregeln und gelangt zu folgendem Ergebnis:


Für die wirtschaftliche Abnutzbarkeit eines Wirtschaftsgutes kann die Klassifizierung als Kunstwerk von Bedeutung sein. Denn aus ihr resultiert in der Regel, dass das Werk als zeitlos hochwertig und damit nur in geringerem Ausmaß abnutzbar anzusehen ist. Die Nichtabnutzbarkeit ist aber kein Wesensmerkmal der Kunst. Die Qualifizierung eines Wirtschaftsgutes als Kunst ist deshalb nicht per se Afa-schädlich. Auch das vom Künstler verwendete Material, der Standort und die Konstruktion des Werks einerseits sowie seine Funktion und Nutzung andererseits können wie bei jedem anderen Wirtschaftsgut einen maßgeblichen Einfluss auf dessen technische Lebensdauer haben.

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