Fälligkeit von Steuernachzahlungen

Abgabennachzahlungen:Grundsätzlich sieht die BAO für Abgabennachzahlungen, die auf Grund eines Bescheides festgesetzt werden, ein Zahlungsziel von einem Monat vor, sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen (§ 210 Abs. 1 BAO):


Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides, also normalerweise mit dem Tag seiner Zustellung durch die Post, zu laufen. Ein Abgabenbescheid (z. B. Einkommen-, Körperschaftsteuerbescheid) enthält in der Regel den Fälligkeitstag bereits ausgedruckt.

Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so sind für solche Nachforderungen ab dem Jahr 2000 Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz zu entrichten (§ 205 BAO). Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist. Zinsen sind jedoch längstens für einen Zeitraum von 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Sie haben allerdings die Möglichkeit, durch Entrichtung von Anzahlungen, Anspruchszinsen zu vermeiden, wenn solche Anzahlungen zeitgerecht (somit bis 1. Oktober des Folgejahres) in ausreichender Höhe (Höhe der erwarteten Nachforderung) geleistet werden, oder die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen entsprechend zu vermindern. Für Gutschriften auf dem Abgabenkonto bekommen Sie Gutschriftszinsen (ebenso 2 % über dem Basiszinssatz), wenn z. B. die Einkommensteuerschuld niedriger ist als die geleisteten Vorauszahlungen. Nachforderungszinsen sind nicht abzugsfähig, Gutschriftszinsen sind nicht steuerpflichtig!

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