Basis-Ausgabenpauschalierung (§17 EStG1988)

Bei selbständigen oder gewerblichen  Einkünften können die Betriebsausgaben im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung pauschaliert angesetzt werden, und zwar: 6% der Umsätze fürkaufmännische und technische Beratungsleistungen, Geschäftsführungstätigkeit, schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden und erzieherischen Tätigkeit (maximal EUR 13.200,-) 12% der Umsätze sonst (maximal EUR 26.400,-)


Im Prinzip sind durch den Pauschalsatz von 6 % bzw. 12 % alle Betriebsausgaben abgedeckt (abpauschaliert), insbesondere jene aus dem Titel:
-Abschreibungen (normale AfA, Sonderformen der Abschreibung, geringwertige Wirtschaftsgüter),
-Restbuchwerte abgehender Anlagen,
-Fremdmittelkosten,
-Miete und Pacht,
-Post und Telefon,
-Betriebsstoffe (Brenn- und Treibstoffe),
-Energie und Wasser,
-Werbung,
-Rechts- und Beratungskosten,
-Provisionen,
-Büroausgaben,
-Versicherungsprämien,
-Betriebssteuern,
-Instandhaltung,
-Reinigung durch Dritte,
-Kraftfahrzeugkosten,
-Reisekosten (einschließlich Tages- und Nächtigungsgelder) und
-Trinkgelder.

Nicht abpauschaliert sind somit bspw. Sozialversicherungsbeiträge.

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