Neue Aussagen des VwGH zur Rückerstattung der Getränkesteuer

Der VwGH hat sich jüngst neuerlich kritisch mit den beantragten Getränkesteuerrückerstattungen auseinander gesetzt.


Der VwGH hat sich jüngst neuerlich kritisch mit den beantragten Getränkesteuerrückerstattungen auseinander gesetzt. Im Entscheidungsfall ist die Gemeinde zwar von einer vollständigen Überwälzung der Getränkesteuer ausgegangen, hat aber dem Gastronomiebetrieb einen Schaden von 4 % zuerkannt und – da insoweit keine Bereicherung gegeben war – in diesem (bescheidenen) Umfang die Getränkesteuer rückerstattet. Überraschend war die Aussage des VwGH, dass der Abgabepflichtige den Schaden, der ihm trotz Überwälzung der Getränkesteuer entstanden ist (zB geringerer Umsatz durch den getränkesteuerbedingt höheren Preis) und der bedeutet, dass er insoweit trotz 100%iger Überwälzung nicht ungerechtfertigt bereichert worden ist, selbst beweisen müsse. Bisher sind Experten davon ausgegangen, dass die Gemeinden sowohl für die Frage der Überwälzung als auch für die Frage der ungerechtfertigten Bereicherung alleine beweispflichtig sind. Wesentlichstes Beweismittel für die Frage der Überwälzung ist nach Ansicht des VwGH die Kalkulation des Abgabepflichtigen. Liegt keine schriftliche Kalkulation vor, ist jedenfalls eine Parteienvernehmung durchzuführen. Aus dem Urteil kann geschlossen werden, dass der VwGH letztlich auch eine Schätzung des Ausmaßes der Überwälzung und der ungerechtfertigten Bereicherung akzeptieren wird.

Kommentare (0)