Einkommensteuerpauschalierung: Zusatzbonus Fremdlöhne

Fremdlöhne können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. Darunter fallen insbesondere Ausgaben auf Grund von Arbeitskräftegestellungen und Werkverträgen.


Bei der Güterproduktion gehen die Fremdlöhne nur dann in die Leistungen ein, wenn sie ein buchführender Unternehmer (handelsrechtlich) zwingend zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Umlaufvermögens zählen müsste. Bei Dienstleistungen liegen abzugsfähige Fremdlöhne nur dann vor, wenn es sich um Fremdleistungen handelt, die ihrer Art nach an den Auftraggeber erbracht werden.

News Quelle: Newsletter Österreichischer Steuerverei

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