Die Abschreibung von Betriebsgebäuden

Allgemein gilt im Ertragsteuerrecht der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter, die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmers stehen und überwiegend (zu mehr als 50%) betrieblich genutzt werden, zur Gänze zum Betriebsvermögen zählen. Im umgekehrten Fall stellen sie zur Gänze Privatvermögen dar...Für betriebliche Gebäude gelten Sonderregelungen - siehe Merkblatt der Wirtschaftskammer:  

Merkblatt WKO - Betriebsgebäude

News Quelle: österr. Steuerverein - WKO

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