Die Abschreibung von Betriebsgebäuden
Allgemein gilt im Ertragsteuerrecht der Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter, die im Eigentum oder Miteigentum des Unternehmers stehen und überwiegend (zu mehr als 50%) betrieblich genutzt werden, zur Gänze zum Betriebsvermögen zählen. Im umgekehrten Fall stellen sie zur Gänze Privatvermögen dar...Für betriebliche Gebäude gelten Sonderregelungen - siehe Merkblatt der Wirtschaftskammer:
Merkblatt WKO - Betriebsgebäude
News Quelle: österr. Steuerverein - WKO
Kommentare (0)
Bitte loggen Sie sich ein, um einen Kommentar zu verfassen.