Steuerliche Bestimmungen bei Katastrophenfällen

Angesichts der neuerlichen Naturkatastrophen im Winter 2005/06 und im Frühjahr 2006 hat das BMF die in den letzten Jahren eingeführten steuerlichen Erleichterungen bei Naturkatastrophen, in einer ausführlichen steuerlichen Information zusammen gefasst.

Angesichts der neuerlichen Naturkatastrophen im Winter 2005/06 und im Frühjahr 2006 hat das BMF die in den letzten Jahren eingeführten steuerlichen Erleichterungen bei Naturkatastrophen, die entweder in Gesetzen oder in Richtlinien verankert sind, in einer ausführlichen steuerlichen Information vom 4.4.2006 zusammen gefasst. Wesentliche Inhalte dieser Information sind:

· Werden Abgabenschuldigkeiten katastrophenbedingt nicht zeitgerecht entrichtet oder Abgabenerklärungen nicht zeitgerecht eingereicht, so ist von der Geltendmachung von Terminverlusten sowie von der Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn die Zahlung spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe erfolgt bzw spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe ein Zahlungserleichterungsansuchen oder ein Antrag auf Fristverlängerung eingebracht wird. Generell soll es innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Naturkatastrophe zu keinen Säumnisfolgen kommen.

· Sind Steuerpflichtige von Katastrophenschäden betroffen, kann ein Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen bis 31.10. gestellt werden (normal würde die Antragsfrist am 30.9. enden).

· Geld- oder Sachzuwendungen bei Katastrophenfällen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie der Werbung dienen. Private Katastrophenspenden können aber nach wie vor steuerlich nicht abgesetzt werden.

· Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger (Privatperson, Unternehmer, Arbeitnehmer) weder einkommen- noch schenkungssteuerpflichtig.

· Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt abgesetzt werden.

· Für das laufende Jahr kann ein Freibetragsbescheid bis 31.10. auch dann beantragt werden, wenn eine außergewöhnliche Belastung in Zusammenhang mit Katastrophenschäden vorliegt (ansonsten nur bei Werbungskosten von mindestens € 900).

· Für zahlreiche Dokumente und Verträge, die im Zusammenhang mit Katastrophenschäden neu ausgestellt, abgeschlossen oder verlängert werden müssen, gibt es Gebührenbefreiungen. Für die Ersatzbeschaffung von Liegenschaften gibt es überdies erlassmäßig geregelte Grunderwerbsteuerbefreiungen.

Quelle. ÖGWT

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