Änderung der Gewerbeordnung
Mittlerweile wurde die Gewerbeordnungsnovelle saniert und soll in Bälde in National- und Bundesrat nochmals beschlossen werden. Mit dieser Novelle werden folgende wesentliche Bestimmungen der GewO geändert bzw neu geregelt:
Die
Gewerbeordnungsnovelle hätte bereits vor dem 31.12.2007 im BGBl kundgemacht werden sollen, doch es kam ganz anders: Der Bundespräsident verweigerte die Beurkundung des von National- und Bundesrat beschlossenen Gesetzes, da darin eine rückwirkende Inkraftsetzung von Strafbestimmungen im Zusammenhang mit den neuen Geldwäsche-Bestimmungen der GewO enthalten war. Mittlerweile wurde die Gewerbeordnungsnovelle saniert und soll in Bälde in National- und Bundesrat nochmals beschlossen werden. Mit dieser Novelle werden folgende wesentliche Bestimmungen der GewO geändert bzw neu geregelt:
·
Umsetzung der
EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch eine Neufassung der EWR-Anpassungsbestimmungen betreffend vorübergehende
grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit sowie Änderung der Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit.
·
Umsetzung der
EU-Geldwäscherichtlinie: Von den neuen Geldwäsche-Sorgfaltspflichten betroffen sind nun alle Händler, Immobilienmakler, Unternehmensberater bei
bestimmten Tätigkeiten sowie Versicherungsvermittler (sofern sie Lebensversicherungen und andere Versicherungen mit Geldanlagecharakter vermitteln).
· Einführung einer verpflichtenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder mit einer Mindestdeckungssumme von € 100.000.
· Die
Gewerbeausschlussgründe wurden um strafgerichtliche Verurteilungen wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und von Zuschlägen
nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB) sowie wegen organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB) erweitert.
· Bisher sind Gewerbetreibende von der Gewerbeausübung nur dann ausgeschlossen, wenn ein Konkurs mangels eines kostendeckenden Vermögens gar nicht eröffnet wurde.
Künftig sollen Gewerbetreibende auch dann von der
Gewerbeausübung ausgeschlossen sein, wenn ein
eröffnetes Konkursverfahren mangels kostendeckenden
Vermögens wieder aufgehoben wird. Das Konkursgericht wird verpflichtet, die Gewerbebehörde von Konkursabweisungen und Konkursaufhebungen zu verständigen, damit
diese das Entziehungsverfahren einleiten kann.
· Ferner sieht die Novelle die Einführung eines geschützten Gütesiegels „Meisterbetrieb“ vor. Die unbefugte Verwendung dieses Gütesiegels wird unter Strafe gestellt.
Quelle: ÖGWT
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