Veröffentlichung der Listen der Immobilien-Durchschnittspreise der Statistik Austria

Seit 1.1.2016 ist bekanntlich bei unentgeltlichen Übertragungen von Grundstücken im Familienverband oder im Rahmen von Umgründungen bzw bei Anteilsvereinigungen/-übertragungen der Grundstückswert anstelle des bisherigen dreifachen bzw zweifachen Einheitswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer anzusetzen. Zur Ermittlung dieses Grundstückswerts gibt der Gesetzgeber drei Möglichkeiten vor:
das pauschale Sachwertermittlungsverfahren oder
die Wertermittlung anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels oder
der Nachweis des Verkehrswerts des Grundstücks durch ein Immobiliensachverständigengutachten.
Für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31.12.2016 entsteht, dürfen als Immobilienpreisspiegel ausschließlich die von der Statistik Austria veröffentlichten Immobilien-Durchschnittspreise herangezogen werden. Die Werte können abgerufen werden unter

http://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtsch...

Der Grundstückswert beträgt 71,25% des ermittelten Werts.


Quelle: ÖGWT

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