VwGH: Kosten einer Due Diligence sind aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten

Entgegen der Rechtsansicht des BFG hat der VwGH entschieden, dass die Kosten einer Due Diligence-Prüfung steuerlich als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung anfallen (auch wenn diese noch nicht unumstößlich ist). Wurde daher wie im vorliegenden Fall in einem „Letter of Intent“ die Absicht des potentiellen Erwerbers dokumentiert, eine ganz bestimmte Gesellschaft in einem konkret genannten Zeitraum erwerben zu wollen, so dienen die Kosten der Due Diligence-Prüfung bereits der (zunächst beabsichtigten und sodann auch tatsächlich realisierten) Anschaffung der Beteiligung und sind zu aktivieren.


Quelle: ÖGWT

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