Einschränkung beim Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer eine Kündigung wegen behaupteter Sozialwidrigkeit anfechten. Bei jüngeren Arbeitnehmern wird eine derartige Anfechtung in der Regel allerdings aussichtslos sein, weil davon auszugehen ist, dass diese bei intensiver Arbeitsplatzsuche binnen weniger Monate einen neuen Arbeitsplatz ohne wesentliche Gehaltseinbußen finden können.
Damit ältere Arbeitnehmer leichter einen neuen Arbeitsplatz finden können, hat der Gesetzgeber bereits mit 1.1.2004 verfügt, dass das höhere Alter bei Arbeitnehmern, die bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Rahmen einer Kündigungsanfechtung nicht zu berücksichtigen ist. Dies galt bislang aber nur bis zum Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb. Da diese Förderung zur Begründung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern in der Praxis als unzureichend empfunden wurde, wurde nun mit Wirkung ab dem 1.7.2017 die Zweijahresfrist gestrichen.
Damit sind bei über 50jährigen Arbeitnehmern, die ab dem 1.7.2017 eingestellt werden, die zu erwartenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aufgrund des höheren Lebensalters bei einer Kündigungsanfechtung während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zu berücksichtigen. Hoffentlich motiviert diese Kündigungserleichterung nun vermehrt zur Anstellung älterer Arbeitnehmer.


Quelle: ÖGWT

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