VwGH zur begünstigten Besteuerung der Teilabfindung von satzungsmäßigen Pensionsan-sprüchen

Gem. § 67 Abs. 4 EStG ist die Bestimmung über die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpensionen mit 6 % auch auf die Abfindung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen anzuwenden. Der VwGH hatte zu beurteilen, ob eine an einen Rechtsanwalt nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bezahlte Abfindung der Zusatzpension von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer unter diese begünstigte Besteuerung fällt. Der VwGH bestätigte die bereits vom BFG getroffene Entscheidung, dass derartige Abfindungszahlungen begünstigt besteuert werden können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Satzung muss einen, von jeglichem Ermessen des Entscheidungsträgers unabhängigen, Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Leistung vorsehen.
- Es muss sich um die Abfertigung eines konkreten (bestehenden) und abfertigbaren Pensions(-zusatz-)anspruchs handeln.
Diese Voraussetzungen erfüllte im gegenständlichen Fall die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien. Vergleichbare Bestimmungen enthält aber zB auch die Satzung der Vorsorgeeinrichtung 2014 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.


Quelle: ÖGWT

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