VwGH zur Übertragung des Fruchtgenussrechts

Der VwGH hatte jüngst Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu Fruchtgenussrechten um eine weitere Facette zu bereichern. Im konkreten Fall ging es um die Übertragung eines Fruchtgenussrechts. Da-bei unterschied der VwGH bei der einkommensteuerlichen Behandlung der Übertragung eines Fruchtgenussrechts, ob eine Übertragung der Ausübung nach (dh das Fruchtgenussrecht bleibt bestehen, es erfolgt eine Art „Untervermietung“) oder eine Übertragung der Substanz nach (= Veräußerung; der bisherige Fruchtgenussberechtigte hat keine Berechtigung mehr) vorliegt. Im zu beurteilenden Sachverhalt verzichtete ein Fruchtgenussberechtigter endgültig auf das Recht, weshalb dieser Verzicht vom VwGH als Veräußerung des Rechts qualifiziert wurde. Da der gegenständliche Verzicht im Februar 2012 stattgefunden hat, war noch die damalige Rechtslage zu Spekulationsgeschäften anzuwenden. Da die Einjahresfrist nach der damaligen Rechtslage überschritten war, unterlag der (offensichtlich entgeltliche) Verzicht auf das Fruchtgenussrecht nicht der Einkommensteuer.
Die Aussage des VwGH enthält aber keine verbindliche Aussage zur aktuellen Rechtslage. Daher kann anhand dieser Entscheidung nicht beurteilt werden, ob der VwGH im Geltungsbereich der derzeitigen Rechtslage einen derartigen entgeltlichen Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht als der Einkommensteuer unterliegend ansehen würde oder nicht (zB als Spekulationsgeschäft gem § 31 EStG oder allenfalls als der Immo-ESt unterliegende Veräußerung eines grundstücksähnlichen Rechts). Ob die undifferenzierte Klassifizierung der entgeltlichen Übertragung von Fruchtgenussrechten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Rz 115 a EStR aufrecht erhalten bleiben kann, darf bezweifelt werden.


Quelle: ÖGWT

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