VwGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Bisher war für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zum Nachweis der wirtschaftlichen Eingliederung ein striktes Über- / Unterordnungsverhältnis (zB Produktion – Vertrieb) gefordert. Daneben muss natürlich auch die finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben sein.

Auf Grund der jüngsten VwGH Rechtsprechung dürfte wohl künftig dieses strikte Erfordernis eines Über- / Unterordnungsverhältnisses entfallen. Der VwGH Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine GmbH vermietete Geschäftsräumlichkeiten an ihre mittelbare 100 %-Gesellschafterin. Die organisatorische und finanzielle Eingliederung war gegeben. Zweifelhaft war das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung. Anzumerken ist, dass der VwGH den Fall aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückverwies und damit noch keine finale Entscheidung in der Sache selbst vorliegt. Bemerkenswert ist die Feststellung des Höchstgerichts, dass die wirtschaftliche Eingliederung im konkreten Fall angenommen werden kann, „wenn die Aufgabe der Mitbeteiligten als Besitzgesellschaft vornehmlich darin bestünde, der X-AG die für den Betrieb ihrer Bankgeschäfte erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. In unionsrechtskonformer Interpretation ist mit dem betriebswirtschaftlichen Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung erfüllt, ohne dass es einer wirtschaftlichen „Unterordnung“ bedarf“.

Die Lockerung des Kriteriums der wirtschaftlichen Eingliederung bedeutet, dass künftig häufiger eine Organschaft vorliegen kann. Wobei zu berücksichtigen ist, dass die umsatzsteuerliche Organschaft von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Vorsicht ist bei jenen Fällen geboten, bei denen keine umsatzsteuerliche Organschaft angestrebt ist und die finanzielle wie auch organisatorische Eingliederung bereits erfüllt ist. Es ist ratsam, solche Fälle auf Grund der jüngsten VwGH-Rechtsprechung sorgfältig zu prüfen.


Quelle: ÖGWT

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