Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG)

Nach dem von der Bundesregierung am 30.1.2017 beschlossenen Arbeitsprogramm für 2017 und 2018 soll die Sozialpartnereinigung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung umgesetzt werden. Daher wurde nunmehr das sogenannte Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) erlassen. Es ist am 1.7.2017 in Kraft getreten. Im Zuge von GPLA-Prüfungen ist der Streit oft vorprogrammiert. Denn selbständige Subunternehmer („Werkvertragsnehmer“) werden nur allzu oft von den Prüfern als Dienstnehmer angesehen. Damit verbunden ist eine oft für mehrere Jahre rückwirkende Umqualifizierung von Selbständigen zu Dienstnehmern und der damit verbundenen enormen SV-Beitragsnachforderungen sowie Nachforderungen von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Kommunalsteuern bei den vermeintlichen Auftraggebern. Um in diesem Bereich die Rechtssicherheit zu verbessern wurden nunmehr drei neue Verfahrensarten geschaffen:
1) die GPLA mit Mitwirkung der SVA,
2) die Vorabprüfung und
3) die Versicherungszuordnung auf Antrag

1)
Kommt nun im Rahmen einer GPLA (Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) der Verdacht auf, dass eine bisher als Subunternehmer beschäftigte Person möglicherweise als Dienstnehmer einzustufen ist, hat die GPLA-Prüfung die SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Die weiteren Ermittlungen haben dann von beiden Krankenversicherungsträgern bzw dem Finanzamt – aufeinander abgestimmt – im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereichs stattzufinden. Als Ergebnis dieser Ermittlungen kann einvernehmlich eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit festgestellt werden. Wird eine unselbständige Erwerbstätigkeit festgestellt, kann der Versicherte darüber einen Bescheid durch die Gebietskrankenkasse (GKK) verlangen. Im Fall unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwischen GKK/Finanzamt und SVA muss die GKK einen Bescheid erlassen, worin sämtliche – auch gegenläufige – Argumente und Sachverhaltsfeststellungen aufzunehmen sind. Es bleibt abzuwarten, ob die Judikatur von den allenfalls divergierenden Sachverhaltsfeststellungen und abweichenden rechtlichen Würdigungen beeinflusst wird.

2)
Eine Vorabprüfung findet bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als neuer Selbständiger oder im Rahmen eines im Einvernehmen zwischen GKK und SVA festgelegten Katalogs von freien Gewerben (die aufgrund ihres Wortlauts tendenziell eine unselbständige Tätigkeit indizieren) statt. Die SVA stellt dabei im Rahmen der Versicherungserklärung einen integrierten Fragenkatalog zur Verfügung, der auf die Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit abzielt. Kommen aufgrund dieses Fragebogens Bedenken hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit auf, ist die zuständige Gebietskrankenkasse zu verständigen und beizuziehen. Keine Vorabprüfung wird die SVA bei Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Wohnsitzärzten und -zahnärzten vornehmen. Als Ergebnis der Vorabprüfung kann wiederum Einvernehmen zwischen SVA und GKK über das Vorliegen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen oder ein Dissens bestehen. Rechtsfolgen sind dann dieselben wie nach Abschluss einer GPLA.

3)
Schließlich kann jede selbständig tätige Person oder ihr Auftraggeber bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG beantragen, dass die GKK die zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob die Versicherungszuordnung bei der SVA richtig ist. Bei abweichender Ansicht der GKK ist ein Bescheid zu erlassen, der angefochten werden kann.

Die Neuregelungen gelten nicht nur für die Abgrenzung zwischen SVA und GKK sondern auch zwischen SVB (SV-Bauern) und GKK.
Rechtssicherheit tritt allerdings in allen Fällen dann nicht ein, wenn sich entweder der für die Beurteilung maßgebliche Sachverhalt ändert oder wahrheitswidrige Angaben im Rahmen der Sachverhaltsermittlung gemacht wurden.
Vorderhand scheint das neue Gesetz keinen Beitrag zur Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zu leisten. Bleibt abzuwarten, ob sich aufgrund der neuen Rechtslage, insbesondere des etwas modifizierten Verfahrensrechts, in Lehre und Rechtsprechung neue Tendenzen ergeben werden.
Im Falle einer Umwandlung musste die SVA nach bisheriger Rechtslage die eingehobenen Beiträge dem Versicherten (nunmehrigen Dienstnehmer) auf Antrag zurückerstatten. Der Dienstgeber musste Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge für den gesamten Prüfungszeitraum an die GKK nachzahlen. Nunmehr werden die SVA-Beiträge des ehemals Selbständigen direkt an die GKK überwiesen und können auf die Nachforderung der Dienstgeber- und Dienstnehmeranteile der GKK angerechnet werden. Dadurch verringert sich das sozialversicherungsrechtliche Haftungsrisiko im Falle einer rückwirkenden Umwandlung deutlich.


Quelle: ÖGWT

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