Steuerbefreiung auch bei Aufgabe des Hauptwohnsitzes

Die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG hat die Aufgabe des (bisherigen) Hauptwohnsitzes zur Voraussetzung. Der Zweck dieser Befreiung besteht darin, dass der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung steht. Die Befreiungsbestimmung ist auch anzuwenden, wenn die Aufgabe des Hauptwohnsitzes nach der Veräußerung erfolgt. Steht bei der Veräußerung die Absicht, den Hauptwohnsitz zu wechseln, bereits fest, kommt dem Veräußerer für die Aufgabe eine den Umständen des Einzelfalls nach angemessene Frist zu. Diese kann durchaus über ein Jahr hinausgehen (VwGH 1. 6. 2017, Ro 2015/15/0006).Näheres dazu in einem Beitrag von Mag. Bernhard Renner (BFG) in SWK-Heft 28/2017.


Quelle: Linde-Verlag

Kommentare (0)