Unternehmertipp - Was Sie bei der Steuerplanung für 2017 beachten sollten

- Langfristige Rückstellungen
Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5% über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.
Für Rückstellungen mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren ergibt sich somit ein höherer steuerlicher Bilanzansatz (als der vormalige 80%ige Ansatz), bei einer Laufzeit von 20 Jahren wird hingegen der Bilanzansatz nur mehr rd 50% des Nominalbetrags betragen.
Für langfristige Rückstellungen, die bereits für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die vor dem 1.7.2014 enden, ist grundsätzlich der 80%-Ansatz fortzuführen, sofern sich bei Abzinsung mit 3,5% über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Der Differenzbetrag ist gewinnerhöhend aufzulösen und linear auf 3 Jahre nachzuversteuern.

- Managergehälter
Gehälter, die € 500.000 brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung gem § 67 Abs 6 EStG mit 6% unterliegen.
Bei der Bildung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung (für freiwillige Abfertigungen) können ebenfalls nur mehr die steuerlich abzugsfähigen Beträge zu Grunde gelegt werden. Diese Regelung betrifft vor allem Abfertigungsrückstellungen von Vorstandsmitgliedern, die keinen Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung haben. Bereits bestehende Abfertigungsrückstellungen können solange steuerlich nicht dotiert werden, als der nach den neuen einschränkenden Bestimmungen ermittelte Wert niedriger ist.

- Zuschreibungen und Zuschreibungsrücklage
Auch im Jahresabschluss 2017 müssen Zuschreibungen aufgrund von Wertaufholungen, die im Wirtschaftsjahr 2017 erfolgt sind, unternehmensrechtlich zwingend vorgenommen werden. Ist die Wertaufholung im Jahr 2017 eingetreten, ist diese auch steuerlich sofort gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Obergrenze für Zuschreibungen sind nach wie vor die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (daher werden durch Zuschreibungen lediglich in Vorjahren vorgenommene Teilwertabschreibungen wieder neutralisiert).
Musste im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss 2016 eine bereits vor dem 1.1.2016 eingetretene Wertaufholung durch eine Zuschreibung nachvollzogen werden, so konnte diese im Jahr 2016 auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Haben Sie eine derartige Zuschreibungsrücklage im Vorjahr gebildet, ist diese im Jahr 2017 insoweit steuerwirksam aufzulösen, als Sie auf das entsprechende Wirtschaftsgut im Jahr 2017 neuerlich eine Teilwertabschreibung vornehmen müssen oder Absetzungen für Abnutzungen vorgenommen werden. Spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des maßgeblichen Wirtschaftsguts ist die darauf entfallende Zuschreibungsrücklage steuerwirksam aufzulösen.


Quelle: ÖGWT

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