Highlights zum Wartungserlass 2017 zur Lohnsteuer

- Wechsel unbeschränkte / beschränkte Steuerpflicht:
Bei einem unterjährigen Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und vice versa müssen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und für den der beschränkten Steuerpflicht getrennte Veranlagungen durchgeführt werden, weil sowohl hinsichtlich der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage als auch hinsichtlich ihrer Besteuerung jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen gelten. Für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht kann eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht kommt es zu einer Einkommensteuerveranlagung. Zuständig ist das bisherige Wohnsitzfinanzamt. Im Falle der Option auf unbeschränkte Steuerpflicht der in den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht fallenden Einkünfte ist bei Pensionisten das Finanzamt am Sitz der Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

- Ergänzung zu steuerfreien Stipendien:
Stipendien, die im Rahmen von Dissertations- und Diplomarbeiten gewährt werden, sind unter bestimmten Rahmenbedingen steuerfrei. Ergänzend wird auf die Steuerbefreiung für außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährte Stipendien zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Inland hingewiesen, wenn der Stipendiat weniger als €12.000 Jahreseinkommen hat.

- Klarstellung betreffend Aushilfskräfte:
Es wird klargestellt, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ( Wert für 2018: € 438,05) ohne sonstige Bezüge nicht überschritten werden darf. Eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Aushilfskräften ist, dass diese durch eine daneben bestehende Tätigkeit der Vollversicherung unterliegen. Damit sind folgende Personengruppen ausgeschlossen: Pensionisten, Beamte im Ruhestand, Arbeitslose, geringfügig Beschäftigte (auch wenn durch die Aushilfstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird) und Karenzierte.

- Klarstellung bezüglich Mitarbeiterrabatte und Angehörige:
Mitarbeiterrabatte bis zu 20 % sind nur dann steuerfrei, wenn der kostenlose oder verbilligte Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch den Mitarbeiter erfolgt und dieser den Aufwand wirtschaftlich trägt. Erwirbt ein Angehöriger die Ware mit bis zu 20% Rabatt, kommt die Steuerbefreiung daher nicht zur Anwendung. Übersteigt allerdings der Rabatt bei Direkteinkäufen durch Angehörige im Einzelfall 20%, sind - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - Mitarbeiterrabatte nur insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag €1.000 im Kalenderjahr übersteigt.

- Steuerbefreiung für den Beschäftigungsbonus:
Der für in der Zeit von 1.7.2017 bis 31.1.2018 neu geschaffene Dienstverhältnisse von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) ausbezahlte Beschäftigungsbonus ersetzt 50% von bestimmten Dienstgeberbeiträgen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Damit der Beschäftigungsbonus beim Empfänger – dem Dienstgeber – steuerfrei bleibt wird klar gestellt, dass durch diese Bonuszahlung keine Kürzung der Lohnnebenkosten erfolgt.

- Nutzung eines Dienstautos für anderes Dienstverhältnis:
Benützt der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zu Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsstätten bzw für Fahrten in einem weiteren Dienstverhältnis, dann kann der Arbeitnehmer für diese Fälle nur dann Werbungskosten geltend machen, wenn er dafür auch einen Aufwand trägt. Im Rahmen der Besteuerung des Sachbezugs für KFZ trägt er den Aufwand. Für die Berechnung des aliquoten Teil des Sachbezugswerts wird die Summe der sachbezugsrelevanten Fahrten im Verhältnis der als Werbungkosten abzugsfähigen Fahrten aufgeteilt. Als Nachweis gilt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.

Beispiel:
Arbeitnehmer hat zwei Dienstverhältnisse; Arbeitgeber 1 stellt ein Dienstauto zur Verfügung; infolge privater Nutzung kommt es zu einem Sachbezug von monatlich € 720; im Rahmen dieser Privatfahrten erfolgen auch die für das Dienstverhältnis 2 veranlassten Fahrten.

- Ergänzungen betreffend Dienstverhältnisse:
Zur Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, gilt es zwei Kriterien zu prüfen, nämlich das Vorliegen der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Dazu werden ausgesuchte aktuelle VwGH-Erkenntnisse in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet:
Ein Weisungsrecht wird auch durch die Ausübung der sogenannten “stillen Autorität“ des Arbeitgebers erreicht, welche sich nicht in einer konkreter Form äußert, weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat. Davon unberührt bleibt ein vertraglicher Verzicht auf das Weisungsrecht. Beispielsweise liegt im Falle von Home-Arbeitsplätzen eine gering ausgeprägte Einbindung in die Betriebsorganisation hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten vor. Entscheidend ist, dass ein Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers besteht und damit die Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers weitgehend ausgeschaltet ist. Es kommt darauf an, dass der Arbeitgeber statt der unmittelbaren Weisungsmöglichkeit über eine entsprechende Kontrollmöglichkeit verfügt.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist im Sinne einer Abhängigkeit vom Arbeitgeber zu verstehen. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne detaillierte Untersuchungen angenommen werden.

Ein Dienstverhältnis ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer über eine Gewerbeberechtigung für die ausgeübte Tätigkeit verfügt.


Quelle: ÖGSW

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