30.6.2018: Vorsteuervergütung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2018 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2017 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Frage-bogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Nor-wegen), endet am 30.6.2018 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2017.


Quelle: ÖGSW

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