Selbstversicherung bei geringfügig beschäftigten Personen (§ 19a Abs. 2 ASVG)

Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung begann vor Inkrafttreten der 60. ASVG-Novelle bei erstmaliger Inanspruchnahme mit dem der Antragstellung folgenden Tag. Die Selbstversicherung beginnt bei erstmaliger Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Selbstversicherung mit dem der Antragstellung folgenden Tag 4). Die neue Regelung ist seit 1. September 2002 anzuwenden.

Kommentare (0)