Fälligkeit/Entrichtung von Säumniszuschlägen

Steuerpflichtige sind in der Regel dazu verpflichtet für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld einen Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des Abgabenbetrages zu entrichten. Um allfällige Zinsverluste zu vermeiden, kann die Finanzbehörde ab dem Jahr 2002 - bei einem länger andauernden Zahlungsverzug - insgesamt drei Säumniszuschläge verhängen (§ 217 Abs. 1 bis 3 BAO). Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Wird eine Abgabenschuld nicht spätestens an ihrem Fälligkeitstag beglichen, tritt die Vollstreckbarkeit des aushaftenden Betrages ein. Der zweite Säumniszuschlag fällt für eine Abgabe an, die nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit beglichen ist. Wird die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages getilgt, gelangt der dritte Säumniszuschlag zur Vorschreibung. Der zweite und dritte Säumniszuschlag betragen jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages.

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