pauschale Absetzposten (Basispauschalierung) - DECKELUNG DER AUSGABEN AB 2004

Der Betriebsausgaben-Pauschalbetrag wird mit 6% bzw. 12% von 220.000 Euro begrenzt. Damit sollen überhöhte Betriebsausgabenpauschal-beträge vermieden werden, "meint" das Budgetbegleitgesetz in vorliegender Form.

Gemeint ist die Pauschalierung von Steuerabsetzbaren Betriebsausgaben. Nicht der steuerpflichtige Gewinn wird im Schätzungswege bestimmt, sondern nur die Ausgabenseite. Die Methode kommt nur bei (Klein-) Gewerbetreibenden in Frage und bei selbständigen Freiberuflern, die traditionell wenig belegte Ausgaben vorweisen können.
Häufige Anwendung findet die Basispauschalierung auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern (ohne Dienstverhältnis), bei Aufsichtsräten oder bei Vermögensverwaltern.

Die pauschalen Betriebsausgaben wurden ursprünglich mit 12% der Umsätze angenommen. Ab 1997 gilt für die meisten Freiberufler nur mehr der halbe Prozentsatz. Bei Einkünften aus kaufmännischer oder technischer Beratung, aus schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit dürfen die pauschalierten Ausgaben seither nur mit 6 % der Einnahmen angesetzt werden.

Neben dem Pauschale zusätzlich anerkannt werden Ausgaben für den Waren- oder Materialeinkauf, für Personalaufwand und Fremdlöhne und für Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.

Systemkonform bietet das Umsatzsteuergesetz auch eine Vorsteuerpauschalierungsmöglichkeit an: 1,8% des Umsatzes für die Vorsteuern umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer. Diese Methode kann, muss aber nicht mit der BP-Methode verbunden werden.

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