Eigenkapitalförderung im Budgetbegleitgesetz - § 11a EStG

Als Eigenkapitalförderung für bilanzierende Einzelunternehmer, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb beziehen (Freiberufler sind nun nach der Regierungvorlage ausgeschlossen), wird eine begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne mit dem halben Durchschnittssteuersatz, mindestens aber 20 %, vorgesehen. Bei (bilanzierenden) Mitunternehmerschaften (mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb) können nur die Gesellschafter die begünstigte Besteuerung in Anspruch nehmen. Dies auch nur dann, wenn der Gewinnanteil nicht zum Betriebsvermögen eines bilanzierenden Einkommensteuerpflichtigen gehört. Innerhalb eines Zeitraumes von 7 Jahren (nach derzeitigem Stand der Regierungsvorlage) erfolgt eine Nachversteuerung, insoweit die Entnahmen die Gewinne übersteigen.

Kommentare (0)