AUFZEICHNUNGEN BEI ÄRZTEN

Ärzte können grundsätzlich eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung unabhängig von der Höhe Ihrer Umsätze führen. Hierfür sind auch Bareinnahmen und Barausgaben täglich zu erfassen. Zu diesem Zweck können Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Zahlungsbelege, Paragon-Durchschriften, Einnahmenlisten, Kassabücher usw. verwendet werden. Für jeden ausgestellten Beleg muss es eine Durchschrift mit fortlaufender Nummer geben.Der finanzamtlichen Prüfungslust ist durch die ärztliche Verschwiegenheitspflicht Einhalt geboten. Der ärztlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt alles, was Rückschlüsse auf Geheimnisse zulässt, die dem Arzt anvertraut wurden. Bei einer Betriebsprüfung darf daher nicht gefordert werden, die Patientenkartei offen zu legen. Der Name des Patienten muss von den Honorarnoten und sonstigen Einnahmenbelegen abgedeckt werden.Umso mehr verlangt die Finanz, dass der Arzt seine Aufzeichnungen ordnungsgemäß führt und der Offenlegungspflicht entsprochen wird. Die Aufzeichnungen und Belege müssen daher so beschaffen sein, dass sich ein Prüfer in angemessener Zeit zwischen Honorarnote und Ein-nahmenverbuchung zurecht findet. Während dies bei Kassenpatienten kein Problem darstellen dürfte, muss man bei Privatpatienten aufmerksamer sein.Hinweis:Kontrollmöglichkeit besteht für die Finanz dann, wenn der Patient die Honorarnoten in seiner Steuererklärung als „Außergewöhnliche Belastung“ geltend macht und bei einer Betriebsprüfung beim Arzt die Verbuchung überprüft wird.

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