ABSETZBARKEIT VON SV-BEITRÄGEN

Sozialversicherungsbeiträge mindern grundsätzlich die Steuerbemessungsgrundlage. Die Höhe der Abzugsfähigkeit hängt allerdings im Wesentlichen davon ab, ob es sich um Pflichtbeiträge oder Beiträge für eine freiwillige Versicherung handelt.Pflichtbeiträge:Pflichtbeiträge (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung), die an die SVA der gewerbli-chen Wirtschaft gezahlt werden, sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im besten Fall bekommt man daher 50 % (höchster Steuersatz) der bezahlten Beiträge vom Finanzminister zurück. Zusatzbeiträge:Seit einiger Zeit kann der Versicherte selbst wählen, ob er in der gewerblichen Krankenversi-cherung sach- oder geldleistungsberechtigt sein will, ob er sich also als Kassen- oder als Pri-vatpatient behandeln lassen möchte. Die Bezahlung der betreffenden Zusatzbeiträge erfolgt auf freiwilliger Basis, daher lehnt die Finanzverwaltung den Betriebsausgabenabzug ab. Dennoch ist ein Abzug in Form von Sonderausgaben („Topfsonderausgabe“) möglich.Zusatzversicherung:Für Selbständige gibt es im Krankheitsfall keine Entgeltfortzahlung. Bei der SVA besteht aber die Möglichkeit, eine freiwillige Zusatzversicherung für Kranken- und Taggeld abzuschließen. Die Beiträge für eine solche Zusatzversicherung sind voll als Betriebsausgabe abzugsfähig. Im Gegenzug sind aber auch die Geldleistungen der SVA im Krankheitsfalle in voller Höhe als Einnahmen zu versteuern.Nachkauf von Schulzeiten:Die Kosten für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten sind in voller Höhe (also ohne Viertel-Begrenzung) als Sonderausgabe abzugsfähig.

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