ACHTUNG: HAFTUNG FÜR STEUERN DER BETRIEBSÜBERNAHME

Der Erwerber eines Unternehmens haftet für bestimmte offene Steuern und Abgaben des Vorgängers (Ausfallshaftung). Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter löst keine Haftung aus.Betroffene Abgaben:Die Haftung bezieht sich nur auf Abgaben, bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, dies sind insbesondere: USt, Vers.steuer, Bier-, Schaumwein-, Alkohol- und Tabakst., Elektrizitätsabg., Erdgasabg., LSt und KESt.Keine Haftung besteht für Steuern, wenn es sich um nicht betriebsbezogene Abgaben handelt. Dazu zählen insb. ESt, KÖSt, Erbschaftsst., Schenkungsst., Grunderwerbst., Kapitalverkehrst., Stempel- und Rechtsgeb., KFZ-Steuer, Straßenbenützungsabg., DB.Zeitl. Begrenzung der Haftung:Die Haftung erstreckt sich nur auf Abgaben soweit sie auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden vollen Kalenderjahres entfallen.Begr. der Haftung der Höhe nach:Zum einen haftet der Erwerber nur insoweit, als er die Steuerschuld im Zeitpunkt der Übereignung kannte oder kennen musste. Den Erwerber trifft hierbei eine Erkundigungspflicht. Nicht kennen muss der Erwerber Schulden, die ihn trotz Ausschöpfung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen, trotz ernsthaften Bemühens und sachkundiger Ausforschung unbekannt geblieben sind. Der Erwerber kann zusätzlich auf die Richtigkeit der Auskünfte vertrauen, die Verweigerung von Auskünften schützt den Erwerber grundsätzlich nicht vor der Haftung!Zum anderen ist die Haftung der Höhe nach begrenzt mit dem Wert der übertragenen Gegens-tände und Rechte (Wert der übernommenen Aktiva). Übernommene Schulden dürfen hierbei nicht abgezogen werden.

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