VORSTEUER bei Änderung des Verwendungszweckes

Wie und wann kommt es zur Berichtigung der abgezogenen bzw nicht abgezogenen Vorsteuer, wenn die Nutzung eines Wirtschaftsgutes ändert, hier nachzulesen am Beispiel eines KFZ:

Beispiel: KFZ-Händler

Ein KFZ-Händler schafft Anfang 2002 zu Sonderkonditionen einen PKW an, den er als sein Firmenfahrzeug nutzt. Er macht daher keinen Vorsteuerabzug geltend. Im Sommer 2002 ändert er nun seinen Plan und verkauft das Auto gewinnbringend an einen Kunden.

Auswirkungen:

Für den Fall der Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ist eine anteilige Berichtigung in den ersten 5 Jahren nach Anschaffung vorgesehen, bei Grundstücken 10 Jahre. Im Anlassfall kommt es daher (da Änderung noch im Jahr der Anschaffung) zu einer vollen Berichtung der Vorsteuer zu Gunsten des Händler,dh er kann den vollen Vorsteuerabzug nachholen und die Veräußerung an den Kunden ist systemkonform umsatzsteuerpflichtig.

 

 

Kommentare (0)