Das Arbeitszimmer - eine Erinnerung

Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer einschließlich Einrichtung sind normalerweise nicht abzugsfähig. Abzugsfähige Ausgaben liegen nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird: 


Abzugsfähige Ausgaben liegen nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutztwird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist insbesondere bei Heimarbeitern, Heimbuchhaltern oder Teleworkern der Fall, nicht aber bei Lehrern, Richtern, Politikern, Berufsmusikern, Vertretern oder Künstlern.

Aufwendungen für ein beruflich notwendiges, außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes Arbeitszimmer können als Werbungskosten abgesetzt werden. Als Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer kommen folgende anteilige Kosten in Betracht: Mietkosten, Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, Versicherung etc.), AfA für Einrichtungsgegenstände; weiters bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
auch eine AfA von den Herstellungskosten sowie Finanzierungskosten.

HINWEIS: In der Wohnung außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände (z. B. Schreibtische, Sesseln, Regale, Büroschränke, Kästen) sind nicht abzugsfähig. Nur „typische“ Arbeitsmittel, z. B. EDV-Ausstattung (inkl. Computertisch), Schreibmaschine, Fax gelten - im Ausmaß der beruflichen Nutzung - jedenfalls als Arbeitsmittel. Es schadet daher nicht, dass sie in der Wohnung stehen und kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer besteht.

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