Geschäftsfreundebewirtung - DETAILS

Hinsichtlich der Frage, wann ein Geschäftsessen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist von der Rechtslage des EStG 1988 zum 1.1.1995 auszugehen.  

Im Geltungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 idF zum 1. 1. 1995 waren derartige Aufwendungen oder Ausgaben entweder zur Gänze vorsteuerabzugsberechtigt, wenn diese der Werbung dienten und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwog, oder - bei Fehlen dieser Voraussetzung - zur Gänze von der Vorsteuerabzugsberechtigung ausgeschlossen.

Bezüglich des Nachweises des Werbezwecks und der überwiegenden betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung siehe Rz 4823 der EStR 2000.

DETAILS HIERZU SIEHE IN FOLGENDER DATEI:

Bewirtungskosten

 

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