Konzerninterne Arbeitskräftegestellung

Konzerninterne Arbeitskräftegestellung von Deutschland nach Österreich: 


Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland-2000 sieht mit Wirkung seit 1. Jänner 2003 vor, dass in den Fällen einer Arbeitskräfteüberlassung die 183-Tage-Klausel unabhängig davon gilt, ob der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder nicht.

Mit dieser Regelung sollte einer Fehlinterpretation des Arbeitgeberbegriffes in grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungsfällen vorgebeugt werden. Diese Fehlinterpretation geht auf Entwicklungen in der OECD zurück, die auf deutscher Seite dazu geführt haben, dass generell der Arbeitskräfteentleiher als "Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens" angesehen wurde. Die Regelung des Artikels 15 Abs. 3 DBA-Deutschland entbindet hingegen nicht von der Überprüfung, ob ein behauptetes Gestellungsverhältnis auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als solches zu werten ist. Sollte daher z. B. im Fall einer konzerninternen Arbeitnehmerentsendung von der deutschen Muttergesellschaft zur österreichischen Tochtergesellschaft erkennbar sein, dass für den Entsendungszeitraum (August 2003 bis Mai 2004) die österreichische Tochtergesellschaft die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (siehe hierzu Rz. 923 und 924 der LStR 2002), dann liegt aus steuerlicher Sicht kein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung vor und Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland kommt diesfalls daher nicht zur Anwendung, sodass im Beispielsfall die Arbeitnehmereinkünfte in Österreich nicht unter Berufung auf die 183-Tage-Klausel von der Besteuerung freigestellt werden dürfen (EAS 2398 vom 29. Dezember 2003, SWI 2004, 160).

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