Kürzere Verjährungsfristenab 2005

Ab 2005 gelten kürzere Verjährungsfristen betreffend der Nachforderung von Abgaben:


Grundsätzlich verjährt das Recht zur Nacherhebung nicht bezahlter "Steuerschuldigkeiten" nach 5 Jahren (bei Verbrauchssteuern, bspw. USt, 3 Jahre). Bewusst nicht bezahlte Steuern (Hinterziehung) verjährrten bisher nach 10 Jahren. Durch die Verkürzung der absoluten Verjährungsfrist von 15 auf 10 Jahren gilt ab 2005 für hinterzogene Abgaben eine Frist von 7 Jahren.

Achtung: Durch Amthandlungen (bspw. Zusendung einer Abgabenerklärung) wird die Verjährungsfrist unterbrochen
und verlängert sich dadurch um 1 Jahr (bisher galt ein Neulauf der 3 bzw 5 Jahresfrist).

Achtung: Die Änderung gilt ab 2005, aber auch rückwirkend für bis 1.1.2005 noch nicht verjährte Abgaben.

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