Einschätzung steuerlicher LIEBHABEREI

Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko?

 

Lässt eine Betätigung, die typischerweise der Lebensführung zuzurechnen ist (z. B. Vermietung einer Wohnung), auf Grund der Umstände in einem absehbaren Zeitraum keinen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) erwarten, so ist sie möglicherweise vor dem Schicksal „Liebhaberei“ zu retten, wenn diese Umstände als Unwägbarkeiten zu beurteilen sind. Was nach Ansicht des Abgabepflichtigen bzw. seines steuerlichen Vertreters selbstverständlich Unwägbarkeit ist, hält das Finanzamt oftmals für gewöhnliches Risiko. Die Wahrheit liegt also scheinbar im Auge des Betrachters. Aber Achtung: Unwägbarkeit ist nicht gleich Unwägbarkeit!

Für Fragen zur steuerlichen "Liebhaberei" stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung !

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