Kurkosten als außergewöhnliche Belastung

Nicht jeder auf ärztliches Anraten durchgeführte Kuraufenthalt führt zu einer außergewöhnlich-en Belastung:


Der Begriff „Kur“ erfordert ein bestimmtes unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen müssen zwangsläufig erwachsen, wobei an diesen Nachweis wegen der schwierigen Abgrenzung zu Erholungsreisen strenge Anforderungen zu stellen sind. Wird während eines 14-tägigen Aufenthaltes in einem Kurort weder eine kurärztliche Untersuchung noch eine Therapie durchgeführt, dann liegt eine Erholungsreise vor.

(VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2004, 2001/15/0164)

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