VwGH zur Fahrtenbuchführung

Der Steuerpflichtige machte Kilometergelder für Dienstreisen geltend und zeichnete dabei nur die betrieblich gefahrenen Fahrten durch Reiseabrechnungen (Kilometeranfangs- und Kilometerendstand) auf. Die Behörde behandelte die Kilometergelder steuerpflichtig, weil die Privatfahrten nicht entsprechend einem Fahrtenbuch aufgezeichnet worden sind. Der VwGH betont, dass es auch im Bereich des § 26 nicht zutrifft, dass der Nachweis der gefahrenen Kilometer nur durch ein Fahrtenbuch mit konkreten formalen Erfordernissen geführt werden kann. Die Reiseabrechnungen mit Aufzeichnung der Dienstfahrten genügen, zumal auch die Dauer der Fahrten nicht strittig waren (VwGH 24. 2. 2005, 2003/15/0073).

News Quelle: www.swk.at

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