NoVA bei Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Inland

Nach § 1 Z 3 letzter Satz NoVAG unterliegt die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, der NoVA. Damit werden all jene Fälle, in denen ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug, welches aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen im Inland zuzulassen wäre, bei dem die tatsächliche Zulassung jedoch unterlassen wird, der NoVA unterworfen. Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich grundsätzlich nach dessen „dauerndem Standort“. Der dauernde Standort eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen hängt wiederum davon ab, von wem das betroffene Fahrzeug im Inland verwendet wird.

News Quelle: SWK

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