Werbungskosten Reisekosten V - Nächtigungskosten

Ist die beruflich veranlasste Reise mit einer Nächtigung verbunden, können entweder die Kosten inkl. Frühstück lt. Beleg oder das Nächtigungspauschale von 15 € pro Nächtigung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bei Nächtigungen auf Auslandsreisen kann ohne Belegnachweis der jeweilige Höchstsatz für Bundesbedienstete pro Nächtigung abgesetzt werden.Stellt der Arbeitgeber kostenlos eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung, steht das Nächtigungspauschale nicht zu. Allfällige zusätzliche Aufwendungen (z. B. für das Frühstück) können aber geltend gemacht werden. Ohne Beleg sind diese im Schätzungsweg bei Inlandsreisen mit 4,40 € und bei Auslandsreisen mit 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen.

News Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer

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