Werbungskosten Reisekosten III - Fahrtkosten

Serie Arbeitnehmerveranlagung, ABC der WerbungskostenBeruflich veranlasste Fahrtkosten sind - soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz leistet - im tatsächlich angefallenen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz) Werbungskosten, auch wenn die Mindestentfernung von 25 km und die Mindestdauervon drei oder fünf Stunden unterschritten werden. Auch für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkosten zu. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale zur Gänze abgegolten.

News Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer

Kommentare (0)