Werbungskosten Reisekosten II - Wann liegt eine beruflich veranlasste Reise vor?

Werbungskosten Reisekosten IIEine beruflich veranlasste Reise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Reise über eine größere Entfernung (in einer Richtung mindestens 25 km Fahrtstrecke) unternimmt. Dabei muss die Reisedauer mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen betragen.  


Zudem darf kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Fahrtkosten sind auch bei geringerer Entfernung und kürzerer Dauer der Reise absetzbar (Tagesdiäten bzw. Nächtigungspauschalen jedoch nicht). Rz 278 Eine berufliche Veranlassung kann – anders als bei einer Dienstreise – auch ohne Auftrag des Arbeitgebers gegeben sein (z. B. bei Berufsfortbildung, zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes). Absetzbare Aufwendungen („Reisekosten”) wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehr- und Nächtigungsaufwand müssen vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.
-Bitte beachten Sie:
Steuerfreie Reisekostenersätze des Arbeitgebers vermindern den jeweils abzugsfähigen Aufwand.

News Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer

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