Aussergewöhnliche Belastungen, Pauschalbetrag auswärtige Berufsausbildung

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.


Der Pauschalbetrag beträgt 110 € pro Monat der Berufsausbildung (12 mal jährlich). Höhere tatsächliche Kosten, z. B. Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden. Bei Schülern und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt. In Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schuloder Studienortes liegen. Kommt Ihr Ort oder Ihre Gemeinde darin nicht vor und beträgt die Entfernung Wohnung – Ausbildungsort weniger als 80 km, steht der Pauschalbetrag zu, wenn die Fahrzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde beträgt.

Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug des Kinderabsetzbetrages gebunden, sofern die Ausbildung ernsthaft betrieben wird.

 

News Quelle: BMF, Steuerbuch für Arbeitnehmer

Kommentare (0)