Steuernews zum Thema Auto

Sachbezugsverordnung gilt nicht für Privatnutzung des Dienstautos eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers.

Für die steuerliche Berücksichtigung der Privatnutzung eines Firmenwagens durch einen wesentlich (mit mehr als 25%) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nicht die in der Sachbezugsverordnung festgelegten Sachbezugswerte (1,5% der Anschaffungskosten, maximal € 600 pro Monat) herangezogen werden, da diese nur für Arbeitnehmer gelten. Vielmehr ist der Privatanteil – sofern entsprechende Aufzeichnungen fehlen – zu schätzen. Interessant ist, dass dies nach Ansicht des VwGH auch für die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags (DB) zum FLAF gilt, obwohl die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für den DB-FLAF dem Kreis der „Dienstnehmer“ zugerechnet werden.

Kommentare (0)