Event-Marketing absetzbar

Geschäftsfreunde – Bewirtung als Volksfest Marketing-Event statt Geschäftseinladung und Werbung statt Repräsentation, heißt es derzeit in vielen Firmen. Nicht zuletzt wegen der leichteren Absetzbarkeit – wenn man alles richtig macht.

Steuerlich absetzbare Marketing-Events

Es war ein richtiges Volksfest, das in jenem April im salzburgerischen
Pongau ablief. Um 13 Uhr startete der „Tag der offenen Tür“, um 15 Uhr
durften die eingeladenen hundert Gäste das vorbereitete Buffet stürmen und
ab 16 Uhr sorgte eine flotte Band für ausgelassene Stimmung. 120 Liter
Wein, 75 Liter Bier, 42 Flaschen Frizzante und 700 Gustoschmankerln wurden
verputzt. Dicke Zigarren und Zigaretten durften nicht fehlen. Um 22 Uhr
war offiziell Schluss – aber man weiß ja, wie so was endet.
Anlass für die übersprudelnde Festivität des Unternehmens waren die
Erweiterung der Betriebsräume, Einblicke in neue Arbeitstechniken, neue
Leistungsangebote an die vorhandenen oder potenziellen Kunden. Es war das,
was neuerdings als „Marketing-Event“ durch die Fachliteratur segelt.
Eingeladen waren nicht nur Kunden, sondern auch diverse Bezirkskaiser,
Bankenvertreter, Anwälte und sonstige Leute der Umgebung, die es zu etwas
gebracht hatten.

Werbung kontra Repräsentation

Finanzbeamte waren nicht eingeladen, was möglicherweise ein Fehler war.
Denn der nächste Steuerprüfer fand für die bei der Veranstaltung
angefallenen Kosten wenig Verständnis, murmelte etwas von nicht
absetzbaren Repräsentationskosten und war mit seinem Prüfungsbericht
daraufhin rasch fertig.
GEWINN-Leser ahnen schon, warum dieser Bericht nicht auf der Gourmetseite
dieses Hefts erscheint, sondern im Steuerteil. Es geht um den olympischen
Steuerkampfsport „Werbung kontra Repräs“ oder – anders – um die Frage,
wann eine betriebliche Bewirtung von Geschäftsfreunden steuerlich
absetzbar ist, wann nicht und warum nicht, wenn nicht.

„Werbeähnlich“ ohne Chance

Letzteres ist schnell zu beantworten. Nicht absetzbar ist sie, wenn die
Kundenbewirtung lediglich der freundlichen Kontaktpflege dient oder einem
kollegialen Meinungsaustausch zwischen Hors d’Oeuvre und Dessert. Denn –
so sagt die Finanz – dann ist das höchstens ein werbeähnlicher Aufwand,
aber keine echte Werbung und die bezügliche Konsumation ist ein
steuerliches Nullum. Selbst wenn während des Geschäftsessens auch wirklich
einige Fakten betrieblicher Werbung erwähnt worden wären, gäbe es dafür
keinen anteiligen Steuerabsetzposten, keine zehn Prozent, keine 20 Prozent
und auch nicht die berüchtigten 50 Prozent, die der Fiskus bei einem
„echten“ Werbe-Lunch oder -Dinner gerade noch zulässt.
Um Bewirtungsspesen als steuerlich absetzbare Posten abzusichern, müssen
zwei beweisbare Gründe vorliegen:
1. Die Bewirtung muss eindeutig einem Werbezweck dienen und
2. sie muss überwiegend betrieblich oder beruflich veranlasst sein.

Produkt- oder Leistungsinfo

Punkt 2 ist keine Überraschung. Wenn ein Unternehmer Geschäftsfreunde,
Partner, Kunden oder Lieferanten mit einer frugalen Einladung überrascht,
hat das wohl überwiegend betriebliche oder berufliche Hintergründe. Nach
wie vor gilt das alte levantinische Sprichwort „Ohne nix is nix“, das man
managerdeutsch unter „Ohne Input kein Output“ kennt. Im Wirtschaftsleben
wird nichts verschenkt.
Die Bewirtung muss jedenfalls der Werbung dienen. Darunter versteht man
nach den häufigen Sagern derer vom Verwaltungsgerichtshof eine Produkt-
oder Leistungsinformation. Zweck einer steuerlich relevanten kulinarischen
Besprechung muss es also sein, dem Gast und Gesprächspartner die Vorzüge
des Betriebs einzuhämmern: die Einzigartigkeit und Qualität der Produkte,
die Lieferfähigkeit, die Kundenbetreuung. Oder im freiberuflichen Bereich:
das besondere Leistungsangebot, die umfangreiche Palette der
Betreuungsmöglichkeiten, das spezielle Know-how für bestimmte Aufträge,
das vorhandene Humankapital und anderes mehr. Nach Schluss der Abspeisung
muss der Gast den Eindruck haben, dass er ohne den Betrieb seines
Gastgebers nicht weiterleben kann.
So sieht Werbung im Sinne der Rechtsprechung und im Verständnis der Finanz
aus. Unter diesen Umständen sind die Bewirtungskosten steuerlich
absetzbar, zumindestens im Rahmen der gesetzlich erlaubten 50 Prozent.

Gasthausbelege ergänzen

Aufmerksame Steuerberater geben ihren Klienten dazu gute Ratschläge.
Restaurantbelege (aufgeschlüsselt, bitte sehr!) sollten vom Gastgeber
hinterher handschriftlich mit den Namen der eingeladenen
Gesprächsteilnehmer vervollständigt werden, auch mit Hinweisen auf das
Gesprächsthema (Auftragsakquisition, Darstellung des betrieblichen
Angebots, Forcierung der Kooperation usw.). Je höher eine
Restaurantrechnung ist, umso wichtiger sind solche internen Ergänzungen.
Handelt es sich um umfangreichere Gästebewirtungen (womöglich mit
Teilnahme von Ausländern), dann gehören anschließende Aktenvermerke mit
ausführlicher Erwähnung der Gesprächsinhalte (man weiß schon: Produkt- und
Leistungsinformation!) zum absoluten Must. Dass der gastronomische Ausflug
(oder sogar deren mehrere) letztlich doch nicht zu den erhofften Aufträgen
oder Kontakten führt, ist Pech, kommt genau so vor wie ein verpatzter Deal
zwischen zwei Telekom-Giganten. Die Bewirtungsrunden bleiben dennoch
steuerabsetzbar (wenigstens das).

Event-Marketing

Wo Geschäftsessen einem breiteren Publikum angeboten werden, kann es
freilich zu einer optischen Verwässerung des guten Werbegedankens kommen.
Dann fühlt sich wiederum die Finanz stärker und wachelt mit dem
berüchtigten § 20 EStG, der derlei Ausgaben eher als selbstgefällige
Firmenreklame wertet als eine Produkt- oder Leistungsinfo. Hier kommt das
Event-Marketing ins Spiel.
Ein Event (im betrieblichen Zusammenhang) ist eine Veranstaltung vor
größerem Publikum, das den Teilnehmern eine Botschaft vermitteln soll.
Eine Werbebotschaft natürlich, die einen Mix von verschiedenen
Informationen und Sektoren darbietet. Die Botschaft wird auf vielfältige
Weise vermittelt: durch Vorführungen, Besichtigungen, Betriebsführungen,
Gesprächsrunden, Einzelgespräche. Es geht darum, die Vorzüge dieses
Betriebs oder Berufsbereichs anzupreisen und den Teilnehmern der
Veranstaltung den Mund wässrig zu machen nach den Produkten und/oder
Dienstleistungen gerade dieses Unternehmen. Geheime Verführung
inbegriffen.

Verständnisvolle Richter

Dass trockene Inhalte mit warmen und kalten Buffets besser an den Mann/die
Frau gebracht werden können, ist eine No-na-Weisheit aller PR-Leute. Wenn
noch dazu externe Meinungsmacher und/oder Medienvertreter dazustoßen, dann
kann das Event-Marketing erfolgreich sein. Auch steuerlich.
Dass Bewirtungen mit Event-Marketing sehr wohl zusammengehören und nicht
bloß repräsentativen (steuerlich verpönten) Charakter haben, hat der
Verwaltungsgerichtshof in jüngster Zeit schon mehrmals bestätigt – gegen
die Abweisungsbescheide der Finanz.
Etwa im Falle einer steirischen Klinik, die dem zuständigen
Fachärztepublikum eine umfangreiche Leistungsschau bot: mit Infos über
neue Instrumente, über erweiterte klinische Möglichkeiten und über ihre
aktuellen Behandlungsmethoden. Klarer Zweck: Die Ärzte sollten ihre
Patienten für diese Klinik eben besonders interessieren. Das Werbefest
wurde ein Sommer-Event großen Stils mit Buffet und Musik und die Finanz
musste – nach einem Höchstgerichtsurteil – klein beigeben. (Nur die
anteiligen Imbiss- und Getränkeausgaben für die mitschnorrenden
Landesbeamten und Bankenvertreter wurden ausgeklammert, weil die kein
Fachpublikum darstellten).

Marketing der Freiberufler

Dass auch im Freiberuflerbereich steuerabsetzbare Events nicht undenkbar
sind, zeigt das Beispiel eines Vorarlberger Rechtsanwalts, der seine
Kanzlei und deren Leistungspalette im Stil eines professionellen
Marketing-Events vorstellte. Der Aufwand war gewaltig: Mehr als hundert
Personen kamen vorbei, nicht nur, um sich das durchaus informative
Juristenspektakel anzuhören, sondern auch um sich vom kulinarischen
Angebot verwöhnen zu lassen. Die dazu angemietete ÖBB-Remise in Feldkirch
platzte aus allen Nähten.
Ein Anwalt mit einer solchen Mega-Festveranstaltung zur Werbung? Geht
nicht, sagte die alemannische Finanz. Geht schon, sagte der
Verwaltungsgerichtshof. Auch in solchen Fällen könne nämlich die
überwiegende betriebliche Veranlassung einer solchen Veranstaltung aus dem
Bereich des professionellen Event-Marketings nicht von vornherein
abgestritten werden, sagten die Richter.
Es hätte also klappen können. Dass der Advokat dennoch bei den
Höchstrichtern durchfiel, war ein unglückliches Timing des Mega-Events. Es
passierte just zum 40. Geburtstag des Juristen und da fehlte den Richtern
ein bisschen der Glaube an den überwiegend beruflichen Hintergrund der
Superfete.
Da hatten die Volksfest-Strategen im salzburgischen Pongau mehr Glück vor
dem Verwaltungsgerichtshof. Ihr Aufhänger war einfach die Übersiedlung ums
Eck in neue Büroräume. Als Steuerberater kannten sie natürlich den
(steuergünstigsten) Weg dorthin.

Quelle: gewinn.co.at

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