Vom HGB zum UGB: Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) ab 1.1.2007 1/6

Wie berichtet wird im Rahmen der schon im Jahr 2005 im Parlament beschlossenen umfassenden Reform des Unternehmensrechtes mit Wirkung ab 1.1.2007 das Handelsgesetzbuch (HGB) durch das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersetzt. Wir werden laufend über die wichtigsten Neuerungen auf unserer Homepage informieren.

Damit tritt an die Stelle des „Kaufmannes“ der umfassende Begriff des „Unternehmers“. Das UGB ist in vier Bücher unterteilt:

  • Das 1. Buch enthält allgemeine Bestimmungen (Begriffe und Anwendungsbereich, Firmenbuch, Firma, Unternehmensübergang, Prokura und Handlungsvollmacht).
  • Das 2. Buch befasst sich mit den Personengesellschaften.
  • Das 3.Buch beinhaltet die Bestimmungen über die Rechnungslegung (Buchführung und Jahresabschluss).
  • Das 4. Buch enthält die Sonderbestimmungen für unternehmensbezogene Geschäfte.

Der neue Unternehmensbegriff - Einzelunternehmer, Unternehmer kraft Rechtsform, Scheinunternehmer und Personengesellschaften

Das UGB kennt im Wesentlichen drei Grundtypen von Unternehmern: Einzelunternehmer (Unternehmer kraft Betrieb eines Unternehmens; § 1 UGB), Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB) und Unternehmer kraft Eintragung im Firmenbuch (§ 3 UGB).

Einzelunternehmer gemäß § 1 UGB sind natürliche oder juristische Personen (zB ein Verein) oder Mitunternehmer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), die ein Unternehmen betreiben. Ein Unternehmen im Sinne des UGB ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist. Größenabhängige Differenzierungen kennt das UGB (abgesehen von den Umsatzgrenzen für die Buchführungspflicht) nicht. Vielmehr können sich künftig alle Einzelunternehmer ohne Rücksicht auf ihre Größe im Firmenbuch eintragen lassen. Mit der Eintragung sind bestimmte Vorteile, wie zB Schutz der Firmenbezeichnung oder Möglichkeit der Bestellung von Prokuristen, verbunden. Eine Pflicht zur Eintragung ins Firmenbuch besteht für Einzelunternehmer erst dann, wenn sie infolge Überschreitens bestimmter Umsatzgrenzen den Bestimmungen über die Rechnungslegung (Buchführung und Bilanzierung) unterliegen (siehe unten).

Besonderheiten gibt es für Land- und Forstwirte und Angehörige der Freien Berufe (zB Ärzte, Anwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker): Nach § 4 UGB unterliegen diese Unternehmer zwar grundsätzlich nicht dem UGB, sie gelten aber für die Anwendung des 4. Buches des UGB (unternehmensbezogene Geschäfte) stets als Unternehmer. Weiters gelten für sie auch die Bestimmungen des 2. Buches über die Personengesellschaften. Sie haben allerdings die Möglichkeit einer freiwilligen Eintragung ins Firmenbuch („Opting-In“), wodurch sie sich gewissermaßen freiwillig dem gesamten UGB unterstellen.

Unternehmer kraft Rechtsform sind ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit Unternehmer im Sinne des UGB. § 2 UGB enthält folgende Aufzählung der betroffenen Rechtsformen: AG, GmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, europäische Gesellschaften (SE) und europäische Genossenschaften (SCE), nicht hingegen zB Privatstiftungen oder Vereine (diese können durch den Betrieb eines Unternehmens aber Unternehmer im Sinne des § 1 UGB sein).

Quelle: ÖGWT


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