Familienheimfahrten & doppelte Haushaltsführung

Muss aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort ein Zweitwohnsitz begründet werden und ist die tägliche Heimfahrt unzumutbar, können die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden:


Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes darf aber keinesfalls privat veranlasst sein.

Unzumutbar ist die tägliche Heimfahrt jedenfalls, wenn der Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer vom Familienwohnsitz entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann dies auch bei einer kürzeren Entfernung der Fall sein. Wird der Familienwohnsitz über längere Zeit hindurch derart weit vom Beschäftigungsort beibehalten, so wird in der Regel davon ausgegangen, dass dies aus privaten Gründen geschieht und die Familienheimfahrten sind dann nicht mehr absetzbar. In Einzelfällen werden diese Ausgaben über einen längeren Zeitraum anerkannt. Dies ist vor allem bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstellen (z. B. Bauarbeiter, Leiharbeiter) der Fall, bei einer auswärtigen Tätigkeit, die von vornherein befristet ist, und wenn der Wohnort in einer strukturschwachen Region, die Arbeitsstelle in einem Ballungszentrum liegt, bei schulpflichtigen Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen und wenn ein zweites Einkommen am Familienwohnsitz ausgeübt wird. In diesen Fällen kann eine Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zugemutet werden.

In welchem Zeitraum können Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden? Und wie viele Familienheimfahrten können geltend gemacht werden?

Bei Alleinstehenden wird ein Zeitraum von 6 Monaten als gerechtfertigt angesehen.
Besuchen Alleinstehende jedoch am Heimatort "nur" ihre Eltern, können keine Aufwendungen geltend gemacht werden, da eine eigene Wohnung Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Aufwendungen ist.
Bei Verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebenden wird ein Zeitraum von 2 Jahren als gerechtfertigt angesehen.
Hat der/die EhepartnerIn bzw. Lebensgefährte/in jedoch Erwerbseinkommen von mehr als 2.200 € jährlich, so sind die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung dauernd abschreibbar.

Anzahl der vom Finanzamt anerkannten Familienheimfahrten:

    * Bei Alleinstehenden: 1 x monatlich
    * Bei (Ehe-)Partnern: 1 x wöchentlich


Welche Aufwendungen werden vom Finanzamt berücksichtigt?

    * Wohnungskosten (Miete, Strom, Gas, usw., max. 2.200 € monatlich)
    * Kosten eines Hotelzimmers (max. 2.200 € monatlich)
    * Einrichtungsgegenstände
    * Kosten des tatsächlich benutzten Verkehrsmittels (z. B. Bahnkarte, Kilometergeld)


Die Fahrtkosten sind jedoch mit dem Höchstbetrag des großen Pendlerpauschales begrenzt (222,00 € monatlich, 2.664 € jährlich).

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