Große Steuerreform 2008 in Deutschland - die wesentlichen Änderungen lesen Sie hier

Die Unternehmenssteuerreform 2008 in Deutschland sieht eine Steuerentlastung von rund 30 Milliarden Euro vor, die aber grossteils durch eine verbreiterte Bemessungsgrundlage gegenfinanziert wird


Für österreichische Unternehmer zählt Deutschland zu den wichtigsten Wirtschaftspartnern. Die Unternehmenssteuerreform 2008 sieht zwar eine Steuerentlastung von rund 30 Milliarden Euro vor, die aber grossteils durch eine verbreiterte Bemessungsgrundlage gegenfinanziert wird. Die wesentlichen Änderungen, die 2008 in Kraft treten, werden im

Folgenden dargestellt:

Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Eindrucksvoll wirkt auf den ersten Blick die Senkung der Körperschaftsteuer von 25 auf 15 Prozent. Dies entspricht aber nicht der tatsächlichen Steuerbelastung (wie dies in Österreich der Fall ist), da in Deutschland nach wie vor Gewerbesteuer eingehoben wird. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer wird die Ertragsteuerbelastung ab 2008 um knapp 10 Prozent auf etwa 30 Prozent sinken.
Begünstigung für nicht entnommene Gewinne

Wie in Österreich soll die Gewinnthesaurierung bei Personenunternehmen steuerlich gefördert werden. Ein beliebiger Teil des nicht entnommenen Gewinns kann auf Antrag mit dem ermässigten Steuersatz von 28,25 Prozent (plus 5,5 Solidaritätszuschlag) versteuert werden. Wird der thesaurierte Gewinn (abzüglich der bezahlten Einkommensteuer) in den Folgejahren tatsächlich entnommen, unterliegt der entnommene Betrag (zeitlich unbegrenzt) der ebenfalls neuen Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Da die Gesamtsteuerbelastung unter Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung höher als die Versteuerung zum laufenden Einkommensteuertarif ist, ergibt sich ein Vorteil erst durch den Zinsvorteil aus der Steuerstundung, wenn die thesaurierten Beträge mehrere Jahre im Unternehmen verbleiben.

Massnahmen zur Gegenfinanzierung
Die Möglichkeit, Anlagevermögen degressiv (also in den ersten Jahren mit höheren Beträgen) abzuschreiben, wird abgeschafft. Bei Gewinneinkünften ist künftig die Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 150 Euro nicht übersteigen, verpflichtend. Gegenstände mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 1000 Euro sind auf einen Sammelposten zu buchen und über fünf Jahre abzuschreiben. Bei Überschusseinkünften (z. B. nicht selbstständige Arbeit und Vermietung und Verpachtung) besteht weiter ein Wahlrecht zum Sofortabzug bis zum bisherigen Höchstbetrag von 410 Euro.

Einschränkungen bei der Absetzbarkeit von Zinsen
In Deutschland existieren derzeit komplizierte Regelungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Zinsen in Zusammenhang mit der Gesellschafterfremdfinanzierung. Diese sollen durch eine allgemeine Einschränkung der Absetzbarkeit von Zinsaufwendungen (sogenannte "Zinsschranke") ersetzt werden. Die Neuregelung soll überdies sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für Einzel- oder Personenunternehmen gelten, wenn die Gesellschaft einem (sehr weit definierten) Konzern angehört.

Künftig können in diesen Fällen Finanzierungsaufwendungen (Saldo aus Zinsaufwendungen und -einnahmen), wenn sie die Freigrenze von einer Million Euro übersteigen, nur mehr in Höhe von 30 Prozent des Gewinnes zuzüglich Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Die nicht abzugsfähigen Zinsen können aber vorgetragen werden ("Zinsvortrag"). Eine "Escape"-Klausel ermöglicht es den konzerngebundenen Unternehmen, nachzuweisen, dass sie eine für den Konzern typische Finanzierungsstruktur aufweisen.

Zinsenhinzurechnung
Die bei der Körperschaft- bzw Einkommensteuer abzugsfähigen Zinsen sind bei der Gewerbesteuer wieder mit 25 Prozent hinzuzurechnen (Freibetrag von 100.000 Euro). Diese Regelung tritt an die Stelle der bisherigen Hinzurechnungspflicht für Dauerschuldzinsen. Für die Hinzurechnung sind auch indirekte Zinsanteile aus Mieten, Pachten, Leasingraten mit gesetzlich festgelegten Pauschalbeträgen zu berücksichtigen. Die Gewerbesteuer soll im Übrigen künftig weder bei sich selbst noch bei der Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden können.

Einschränkung beim Verlustabzug
Künftig soll bei einem Gesellschafterwechsel der Verlustvortrag verloren gehen. Festgelegt wurde eine zweistufige Verlustbeschränkung, die zwischen einem quotalen und einem vollständigen Untergang unterscheidet. Kommt es innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Anteils- oder Stimmrechtsübertragung von mehr als 25 Prozent bis 50 Prozent an einen Erwerber oder ihm nahestehende Personen, entfällt der Verlustabzug in Höhe der schädlichen Übertragung (quotaler Verlustuntergang). Unabhängig davon entfällt der Verlustabzug, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte übertragen werden (vollständiger Verlustuntergang). Kommt es bei einer Kapitalerhöhung zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, stellt dies auch einen schädlichen Wechsel der Anteilseigner dar.

Pauschale Besteuerung privater Kapitalerträge
Ab 2009 sollen private Zinsen- und Dividendenerträge nur mehr mit der pauschalen Steuer von 25 Prozent, der sogenannten Abgeltungsteuer, besteuert werden. Ähnlich wie bei der österreichischen Kapitalertragsteuer wird die Steuer grundsätzlich von den Bruttoerträgen - ohne Abzug von Werbungskosten - erhoben. Auch private Veräusserungsgewinne aus Wertpapieren sollen ab 2009 - unabhängig von der Behaltedauer - der Abgeltungsteuer von 25 Prozent unterliegen. Um den Entfall der Streuerfreiheit dieser Kapitalgewinne nach Ablauf der bisher einjährigen Spekulationsfrist abzumildern, sollen erst Veräusserungsgewinne, die ab 1. Jänner 2009 angeschafft werden, betroffen sein.
Dividenden, die natürliche Personen im betrieblichen Bereich beziehen, unterliegen weiterhin dem laufenden Einkommensteuertarif, wobei aber 60 Prozent der Dividende zu versteuern sind.

Zusammenfassung
Wenn auch der Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent attraktiv wirkt, bleibt Deutschland ein Hochsteuerland. Österreichische Investoren müssen bei Unternehmensübernahmen besonderes Augenmerk auf die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Zinsen sowie auf die Einschränkungen beim Verlustvortrag achten.

 

Quelle:

www.wirtschaftsblatt.at, Artikel vom 31.7.2007, Dr Widinsky, BDO

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